Neuerung 4
VERLÄSSLICHKEIT
Für das Halten von auffälligen Hunden muss die Verlässlichkeit der
Hundehalterin oder des Hundehalters gegeben sein, und zwar zusätzlich
zum erweiterten Sachkundenachweis (siehe Spielregel Nummer 1).
Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Vorliegen einer gerichtlichen
Verurteilung, insbesondere wegen Gewaltdelikten, Drogenhandels,
Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels
sowie bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretung des Oö. Tierschutz-
gesetzes oder des Oö. Hundehaltegesetzes.
Die Texte wurden großteils von der ursprünglichen Homepage übernommen. Damaliger Herausgeber war Amt der Oö.Landesregierung, Polizeiabteilung.